V0800 - Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten

V0800 Antrag

V0800 Antrag

Die Kindererziehung ist eine wertvolle und anspruchsvolle Aufgabe, die oft mit persönlichen Opfern verbunden ist. Um sicherzustellen, dass Eltern, die ihre Kinder erziehen, später im Leben keine finanziellen Nachteile haben, bietet die Rentenversicherung die Möglichkeit, Kindererziehungszeiten in die Rentenberechnung einzubeziehen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über den Antrag V0800 und warum es sich lohnt, Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung feststellen zu lassen.

Was sind Kindererziehungszeiten?

Kindererziehungszeiten sind Zeiten, in denen Eltern ihre Kinder erziehen und keine oder nur geringfügige Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Zeiten können sich auf die Rentenansprüche auswirken und dienen dazu, sicherzustellen, dass die Rentenhöhe der erziehenden Person nicht durch die Kindererziehung beeinträchtigt wird.

Voraussetzungen / Wer hat Anspruch

  1. Elternschaft oder Erziehungsberechtigung: Sie müssen entweder biologischer Elternteil des Kindes sein oder eine formale Erziehungsberechtigung für das Kind haben, zum Beispiel als Adoptiv- oder Pflegeelternteil.

  2. Zeitraum der Kindererziehung: Die Kindererziehungszeiten beziehen sich normalerweise auf Zeiträume, in denen das Kind unter einer bestimmten Altersgrenze war. In den meisten Ländern beträgt diese Altersgrenze zehn Jahre, kann aber je nach Land variieren. Für Kinder mit Behinderungen können unter bestimmten Umständen auch längere Zeiträume berücksichtigt werden.

So viel Rente gibt es für Kindererziehungszeit

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für die Erziehung eines Kindes bis zu 3 Jahre als Beitragszeiten gutgeschrieben. Diese Zeiträume werden als Kindererziehungszeiten bezeichnet. Zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten werden auch Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeit anerkannt. Diese Zeiten beginnen am Tag der Geburt des Kindes und enden nach einer Dauer von 10 Jahren.

Eine Bereicherung für berufstätige Eltern

Berufstätige Eltern, die Kinder erziehen und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen, profitieren von einem doppelten Bonus: Die Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu den Rentenbeiträgen angerechnet, die sie selbst monatlich einzahlen. Dieses Vorteil kommt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zum Tragen. Dadurch haben berufstätige Eltern die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche weiter zu stärken und gleichzeitig ihre Kinder zu erziehen. Es ist eine Anerkennung für ihre doppelte Verantwortung und ein Anreiz für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 

Wann muss der Antrag eingereicht werden?

Normalerweise gibt es keine festgelegten oder einzuhaltenen Fristen für den Antrag V0800 auf Feststellung von Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Kindererziehung gemeinsam von beiden Elternteilen erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten dem Vater zugeordnet werden. Diese Zuordnung zum Vater erfordert eine einvernehmliche Erklärung der Eltern und kann nur für die Zukunft, höchstens für bis zu 2 Kalendermonaten rückwirkend abgegeben werden.

Erwerbsminderungsrente und Kindererziehungszeiten

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente beeinflusst nicht die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Die Kindererziehungszeiten haben jedoch keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente. Stattdessen werden sie bei der Berechnung der späteren Altersrente berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Kindererziehungszeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben, wenn die Person das Rentenalter erreicht und Anspruch auf eine Altersrente hat. In Bezug auf die Erwerbsminderungsrente haben die Kindererziehungszeiten keinen unmittelbaren Einfluss, da diese Rente aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen gewährt wird und unabhängig von den Kindererziehungszeiten berechnet wird.

Auch für Spätaussiedler

Gemäß dem Fremdrentengesetz werden auch die Rentenbeiträge berücksichtigt, die Sie in Ihrem Heimatland gezahlt haben. Diese werden nur dann angerechnet, wenn sie in eine vergleichbare gesetzliche Rentenversicherung wie in Deutschland eingezahlt wurden und dort verbleiben. Darunter fallen auch Kindererziehungszeiten sowie der Grundwehr- oder Zivildienst, der nach dem 8. Mai 1945 in Ihrem Heimatland absolviert wurde. Wenn Ihnen jedoch Beiträge für bestimmte Zeiträume erstattet wurden, wie es zum Beispiel in Kasachstan seit 1998 möglich ist, werden diese Zeiträume nicht als Beitragszeiten gemäß dem Fremdrentengesetz anerkannt.

Das Formular / Download